Hafenordnung
§ 1 Generelles
Betreiber des Hafens ist die ARGE, bestehend aus den Vereinen MJ, MRV, SVPK, YCE, YLM, YRK, vertreten durch den ARGE Vorstand.
Ergänzend zu dieser Hafenordnung gelten die jeweils aktuellen Bestimmungen der BSO (Bodensee-Schifffahrtsordnung)
§ 2 Geltungsbereich der Hafenordnung
2.1 Wasserfläche
Die Hafenordnung erstreckt sich räumlich auf die von der ARGE gepachtete Wasserfläche.
Die Hafenordnung erstreckt sich zudem auf die Schwimmstege 1 bis 5, auf die alte Ostmole ab Zugang zu Steg 3 und den Jugendsteg des YCE einschließlich der Zugänge.
Hiervon ausgenommen ist der Bereich der Genossenschaft der 18er Fischer, der sich entlang der alten Südmole bis zu einer Tiefe von 11,98 m in das Hafenbecken erstreckt. Die 18er Genossenschaft der Fischer unterliegt dieser Hafenordnung soweit sie Wasserfahrzeuge oder Gegenstände über die von der ARGE „Sportboothafen Staad“ gepachtete Fläche führt.
2.2 Wasserfahrzeuge und Gegenstände
Wasserfahrzeuge dürfen innerhalb der Hafenanlage nur unter Beachtung dieser Hafenordnung bewegt werden. Das Ablegen von Bootszubehör (Persenning etc.) auf den Molen und Stegen ist grundsätzlich gestattet, wenn hierdurch keine Behinderung Dritter verbunden ist. Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden. Das Abstellen oder Ablegen von Gegenständen sonstiger Art auf den Molen und Stegen ist nicht gestattet. Ausnahmen können die nach § 4 Anordnungsberechtigten zulassen.
§ 3 Zutrittsberechtigung zu den Stegen
Die Stege dürfen nur von den Liegeplatznutzern, deren Angehörigen oder deren Gäste betreten werden. Hunde sind an der Leine zu führen. Exkremente sind zu beseitigen.
§ 4 Anordnungsberechtigung
Den Anordnungen des Hafenmeisters, dessen Vertreters und des ARGE-Vorstandes, vertreten durch die beiden Vorsitzenden, ist unverzüglich Folge zu leisten.
§ 5 Belegung und Zuteilung der Liegeplätze
5.1
Die Liegeplatznutzer unterrichten bis spätestens 15.03. des laufenden Jahres ihren ARGE-Gesellschafter, ob sie den Liegeplatz für die laufende Saison belegen oder nicht. Belegt der Liegeplatznutzer den Platz nicht, so kann der ARGE-Gesellschafter diesen Liegeplatz einem anderen Clubmitglied zur Nutzung anbieten. Der ARGE-Gesellschafter meldet dem ARGE-Vorstand und dem ARGE-Hafenmeister bis 31.03. des laufenden Jahres, wer den jeweiligen Liegeplatz belegt (Vor- und Zuname des Eigners, Bootsname, Kennzeichen, E-Mail-Adresse, Mobilfunknummer). Die Liegeplatzgebühr steht dem jeweiligen ARGE-Gesellschafter zu.
Der Liegeplatznutzer gibt dem ARGE-Hafenmeister bekannt, wann er den Platz belegen wird. Die Meldung erfolgt 1 Woche vorher.
5.2
Der ARGE-Gesellschafter kann einen freien Liegeplatz während der Zeit vom 01.04. bis 31.10., für die Dauer von mindestens 4 Wochen (oder länger) einem anderen Clubmitglied überlassen, um weiteren Clubmitgliedern dessen Nutzung zu ermöglichen. Der jeweils Verantwortliche des Gesellschafters meldet die Belegung dem Hafenmeister sowie dem ARGE Vorstand. Die Liegeplatzgebühr steht in diesem Fall dem jeweiligen ARGE-Gesellschafter zu. Bei kürzerer Belegung wird die Tagesgebühr, zahlbar an den Hafenmeister, fällig.
5.3
Ist ein Liegeplatz frei, steht dieser Liegeplatz als Gastplatz der ARGE zur Verfügung, sofern nicht § 5.2 zutrifft. Die Liegeplatzgebühren sind an die ARGE abzuführen.
5.4
Die Liegeplatzgebühren werden durch die ARGE-Vollversammlung festgelegt und sind in der Gebührenordnung festgehalten. Siehe auch § 13.
5.5
Die Belegung der freien Plätze außerhalb der Saison (01.11. des Jahres bis 30.03. des Folgejahres) erfolgt durch den Hafenmeister und bei dessen Verhinderung durch die Anordnungsberechtigten (§4) Sofern die Liegeplätze nicht durch die Liegeplatznutzer selbst belegt werden, oder durch die ARGE Gesellschafter vergeben werden. In letzterem Fall muss eine Meldung an den Hafenmeister erfolgen.
§ 6 Liegeplatzordnung
6.1
Die Liegeplätze dürfen nur mit Wasserfahrzeugen belegt werden, die in den Liegeplatz nach Länge, Breite und Gewicht passen. Die Wasserfahrzeuge müssen ordnungsgemäß angemeldet und haftpflichtversichert sein.
6.2
Ein Fahrzeugwechsel ist dem ARGE-Vorstand und dem Hafenmeister rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. Durch den Kauf eines größeren Bootes erwirbt der Liegeplatznutzer keinen Anspruch auf einen größeren Platz.
6.3
Wasserfahrzeuge sind mit geeignetem Tauwerk so zu belegen, dass Nachbarboote nicht beschädigt werden. Das Tauwerk ist mit mindestens 2 Ruckdämpfern zur Steganlage zu versehen. Dies gilt gleichermaßen für die Ausleger-Stege. Springleinen sind ebenfalls mit Ruckdämpfern auszurüsten. Es sind mindestens 2 Fender auf jeder Seite auszubringen. Um Kontakt mit anderen Booten zu vermeiden, sollen die Segelboote versetzt am Liegeplatz festgemacht werden (Masten!).
6.4
Das Festmachen an Leitern, Geländern, Fahnenmasten und Versorgungskästen ist verboten.
6.5
Liegeplatznutzer, die ihren Liegeplatz über Nacht oder mehr als 24 Stunden verlassen, stellen das Schild auf „FREI“ mit Einstellung des Rückkehrdatums. Die voraussichtliche Abwesenheit ist dem Hafenmeister mit grünem, am Hafenmeisterbüro ausliegenden, Abwesenheitsnachweis mitzuteilen.
§ 7 Verkehrsordnung
7.1
Ein- und Ausfahrt zum/vom Liegeplatz und sämtliche Hafenmanöver erfolgen unter Motor. Die Boote laufen dabei unter langsamer Fahrt und unter Vermeidung von Wellenschlag.
7.2
Ausfahrende Schiffe haben Vorfahrt. Einfahrende Schiffe haben in ausreichendem Abstand zu den Einfahrtsdalben (Lichter rot/grün) so zu warten, dass sie jederzeit manövrierfähig bleiben. Im Einfahrtsbereich muss im Sommer mit hochstehendem Seegras gerechnet werden.
7.3
Die Fahrzeugführer sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet.
7.4
Bei Ein- und Ausfahrt darf der Fährverkehr nicht behindert oder gefährdet werden.
7.5
Die seemännischen Flaggenbräuche sind einzuhalten. Die Schiffe sollten bei Ein- und Ausfahrt die nationale Flagge führen. Zur einfacheren Identifikation der Vereinszugehörigkeit muss der Stander des Vereins dauerhaft geführt werden.
7.6
Segelboote, die über keinen Motor verfügen, dürfen unter Beachtung der seemännischen Regeln unter Segel in den Hafen ein- und ausfahren, soweit die Gefährdung anderer Personen und Sachen ausgeschlossen werden kann.
7.7
Das Ein- und Ausfahren unter Segel ist zu Übungszwecken unter Aufsicht des Trainers bzw. Jugendleiters gestattet. Verbände sind zu schleppen.
§ 8 Verhalten im Hafenbereich
8.1
Das Tragen von Badebekleidung innerhalb des Hafens ist zu vermeiden. Dies gilt auch für die Besatzung aus- und einfahrender Schiffe.
8.2
Das Ankern, Fischen und Baden im Hafen ist aus Sicherheitsgründen verboten.
8.3
Die Berufsfischer im Hafen dürfen nicht mehr als unvermeidbar behindert werden; dies gilt bei Benutzung der Slipanlage.
8.4
Der Platz vor der Entsorgungsanlage darf nur zum Zwecke und für die Dauer der Entsorgung belegt werden.
8.5
Die Kopfstege dürfen nur zum Be- und Entladen oder auf ausdrücklicher Anweisung des Hafenmeisters sowie den nach § 4 Weisungsberechtigten, im Zeitraum von 18.00 bis 10.00 Uhr, für max. 1 Übernachtung belegt werden. Eine Mobilfunknummer muss hinterlegt werden um die kurzfristige Erreichbarkeit sicherzustellen.
§ 9 Tagesgäste
9.1
Die Belegung von freien Plätzen durch Gäste erfolgt entsprechend der Bootsgröße. Die Gebühren können der Gebührenordnung entnommen werden. Gäste melden sich beim Hafenmeister im Clubhaus Südseite. Die Gebühr ist mit Belegung des Platzes ab 16.00 Uhr des Tages fällig und zu entrichten. Ist der Hafenmeister nicht anwesend, so sind die Gebühren in den bereit liegenden Couverts in den Briefkasten zu werfen.
9.2
Die Zuteilung des Platzes erfolgt durch den Hafenmeister, dessen Vertreter, oder der unter §4 genannten Personen. Ist keiner der genannten Personen anwesend sucht sich der Gast einen, zu seiner Bootsgröße passenden freien, auf grün ausgewiesenen, Platz. Hierbei ist unbedingt das Datum und die Uhrzeit zu beachten, wann der Liegeplatzeigner zurückkehrt.
9.3
Die Frei/Belegt-Tafeln dürfen nur vom Platzeigner, dem Hafenmeister oder mit dessen Genehmigung bedient werden. Ein Zuwiderhandeln, insbesondere von Tagesgästen, zieht einen Verweis aus dem Sportboothafen nach sich.
9.4
Die Gastplätze sind bis zu dem auf der Tafel angegebenen Rückkehrdatum und Uhrzeit zu räumen, spätestens jedoch um 12:00 Uhr.
§ 10 Strom- und Wasserversorgung
10.1
Die Steganlagen sind mit Strom- und Wasseranschlüssen ausgerüstet. Die Wasseranschlüsse führen Trinkwasser.
10.2
Das Reinigen des Bootes unter Verwendung des Trinkwasseranschlusses ist verboten. Das Waschen von Booten mit Reinigungsmitteln, sowie Schleifarbeiten an den Schiffen sind nicht gestattet. Verschmutzungen des Hafenwassers sind unbedingt zu vermeiden.
10.3
Die Elektroanschlüsse sind sachgerecht zu verwenden. Sie dienen insbesondere der Ladung der Batterien. Strom für Elektroheizgeräte darf nicht entnommen werden. Der Betrieb von Kühleinrichtungen auf dem Boot ist auf ein Minimum zu beschränken.
§ 11 Entsorgung
11.1
Abfälle dürfen nicht über Bord geworfen werden. Sie sind nach den für den Bereich der Stadt Konstanz geltenden Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Es stehen Mülltonnen wie folgt zur Verfügung:
Schwarze Tonne: Restmüll, nicht verwertbare Abfälle
Offener schwarzer Behälter: Glas
11.2
Für die Entleerung der Abwasser- und Fäkalientanks sowie der Porta-Potti Toiletten der Wasserfahrzeuge steht eine Absauganlage zur Verfügung. Diese ist sachgerecht zu bedienen.
Störungen dürfen nicht selbständig beseitigt werden. Sie sind unverzüglich dem Hafenmeister anzuzeigen.
11.3
Bei Zuwiderhandlungen ist mit rechtlichen Schritten wegen Schadensersatz bzw. Sachbeschädigung zu rechnen. Der ARGE-Vorstand, vertreten durch die Vorsitzenden weisen den Verursacher auf Schadenersatz Forderungen hin.
§ 12 Schäden, Haftung
12.1
Die ARGE haftet nicht für Schäden an Wasserfahrzeugen, Landfahrzeugen sowie Gegenständen, die sich in der Hafenanlage und auf dem Parkplatz befinden. Das gilt auch für Schäden, die durch Einwirkung Dritter verursacht worden sind.
12.2
Verursacht ein Benutzer der Hafenanlage einen Schaden an den Stegen, den Einrichtungen, an Personen oder Sachen Dritter, so hat er dies sofort dem Hafenmeister bzw. den nach § 5 der Hafenordnung berechtigten Personen bei Abwesenheit derselben im Clubrestaurant anzuzeigen und sich bis zur Feststellung des Schadens, der Ursachen, der Beteiligten sowie der Art der Beteiligung zur Verfügung zu halten. Zuwiderhandlungen führen zur Strafanzeige.
§ 13 Hafengebühren
Siehe aktuelle Gebührenordnung.
§ 14 Verstöße gegen die Hafenordnung
Mehrfache oder schwere Verstöße gegen die Hafenordnung berechtigen den ARGE-Vorstand den ARGE-Gesellschafter auf den Sachverhalt hinzuweisen und ihm ggf. einen Liegeplatzentzug zu empfehlen.
§ 15 Erreichbarkeit: Mobilfunknummer Hafenmeister: 0151 / 41616600
§ 16 Inkrafttreten
Diese Hafenordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.